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23. November 2020

Sind Crowd Worker Arbeitnehmer?

Das LAG München hat hierzu entschieden (Urteil vom 04.12.2019 Aktenzeichen: 8 Sa 146/19)

Was ist eigentlich ein Crowd Worker? Diese übernehmen Aufgaben, die früher von Freelancer übernommen wurden. So werden diese Aufgaben mehreren Auftragnehmern angeboten, der Crowd. Diese können dann die Aufgaben annehmen oder nicht. Beispiele hierfür sind:

 

Geodaten sammeln/ Preisvergleiche anstellen/ Tests durchführen

Nach dem LAG München sind diese Crowd Worker keine Arbeitnehmer.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien haben einen Vertrag über die Nutzung der App der Beklagten geschlossen (Basis-Vereinbarung), durch sie sie der "Crowd" der Nutzer der App Angebote zur Erledigung kurzer Tätigkeiten (Kontrolle der Warenrepräsentation im Einzelhandel etc.). gegen Entgelt anbietet. Der Kläger hat eine Vielzahl solcher Aufträge erledigt, bis die Beklagte die Zusammenarbeit nach Meinungsverschiedenheiten beendete.

Ein Arbeitsverhältnis wurde nicht durch den Abschluss der sog. Basis-Vereinbarung begründet. Sie stellt einen bloßen Rahmenvertrag dar, der keine Verpflichtung zum Tätigwerden hat entstehen lassen.  Auch die tatsächliche Durchführung des ersten Auftrags oder der zahlreichen nachfolgenden Aufträge auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung hat nicht zu einem Arbeitsverhältnis geführt. Zwar kommt es bei einem Auseinanderfallen von Vertragstext und Vertragsdurchführung auf letztere an, da der wahre Geschäftsinhalt für die Statusfrage maßgeblich ist. Anders, als der Kläger meint, führt die Zuordnung der Mitarbeiter der Beklagten zu Leveln, die letztlich vom Umfang erledigter Aufträge abhängen, und ihre Möglichkeit, die App zu deaktivieren, nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit des Klägers i. S. v. § 611a Abs. 1 BGB. Dadurch entsteht für den einzelnen Nutzer der App als Teil der „Crowd“ keine Drucksituation, die einer vertraglichen Verpflichtung, wie sie bei der vom Kläger als Vergleich herangezogenen Abrufarbeit i. S. v. § 12 TzBfG vorliegt.

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