Neuigkeiten und Rechtsprechungen

16. November 2020

Betriebsvereinbarung mit Zustimmungsvorbehalt?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung unter die Bedingung gestellt werden kann, dass ihr ein gewisser Prozentsatz der betroffenen Arbeitnehmer (im konkreten Fall „80 % der abgegebenen Stimmen") schriftlich zustimmen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 28. Juli 2020 (1 ABR 4/19) festgestellt, dass die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung nicht von der Zustimmung der Belegschaft abhängig gemacht werden kann. Zur Begründung führt das BAG aus, dass der gewählte Betriebsrat als Repräsentant der Belegschaft weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden ist noch sein Handeln deren Zustimmung bedarf. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend (vgl. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG.) und entfaltet dementsprechend auch unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags ihre Wirkung. Das schließt es aus, die Geltung einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen eines Zustimmungsquorums zu knüpfen.

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