Neuigkeiten und Rechtsprechungen

04. November 2020

Verfällt mein Urlaub zum 31.12.?

Nicht automatisch! Dies gilt zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 6. November 2018 (Az: C-684/16) festgestellt, dass es unionsrechtswidrig ist, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verliert, bloß weil er keinen Urlaubsantrag eingereicht hat. Ein Arbeitgeber muss demnach nachweisen, dass er seinen Mitarbeiter angemessen aufgeklärt und aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen. Dies hat sodann das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2019, (Az: 9 AZR 541/15) umgesetzt. Arbeitgeber sollten künftig somit ihre Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass diese ihren Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums in vollem Umfang genommen haben müssen. Nur wenn der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, verfällt der Urlaub endgültig und ersatzlos.

Zu beachten ist allerdings, dass dies zunächst nur für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt. Für den vertraglichen und tariflichen Mehrurlaub ist die Rechtsprechung nur dann anwendbar, wenn für diesen keine abweichende Verfallfrist vereinbart wurde, was selbstverständlich frei geregelt werden kann.

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