18. Dezember 2019
§ 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Der für das Befristungsrecht zuständige 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat seit seiner Entscheidung vom 21.09.2011 (Az. 7 AZR 375/10) die Auffassung vertreten, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG würde solche Vorbeschäftigungen nicht erfassen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Eine sachgrundlose Befristung sei also dann zulässig, wenn die Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliege.
Diese umstrittene Rechtsprechung konnte aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 (Az. 1 BvL 7/14) nicht länger aufrechterhalten werden. Das höchste deutsche Gericht hat festgestellt, dass der Gesetzgeber eine solche dreijährige Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollte, im Gesetz finde sich insoweit schlichtweg kein Anhaltspunkt. Die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben seien insoweit durch das BAG überschritten worden. Das BVerfG ließ aber insofern eine Einschränkung des Verbots der sachrundlosen Befristung zu, „wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist“.
Nun stellt sich freilich den Fachgerichten die Frage, wie lange „sehr lange“ ist.
Unter Berücksichtigung der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts ist das BAG mit seiner Entscheidung vom 23.01.2019 (Az. 7 AZR 733/16) von seiner bisherigen Rechtsprechung zu einer dreijährigen Karenzzeit abgerückt und hat für Recht erkannt, dass jedenfalls acht Jahre noch nicht „sehr lange“ sind. Mit einer weiteren Entscheidung vom 17.04.2019 (Az. 7 AZR 323/17) hat das BAG für Recht erkannt, dass auch 15 Jahre noch nicht „sehr lange“ sind. Mit Entscheidung vom 21.08.2019 (Az. 7 AZR 452/17) hat das BAG hingegen für Recht erkannt, dass eine 22 Jahre zurückliegende Beschäftigung „sehr lange“ zurückliege.
Der Rechtsklarheit ist damit (noch) nicht gedient. Die weitere Entwicklung der BAG-Rechtsprechung bleibt abzuwarten.