Neuigkeiten und Rechtsprechungen

06. Oktober 2018

Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich auch während der Elternzeit einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Allerdings kann ein Arbeitgeber diesen anteilig für die Zeiten der Elternzeit nach § 17 BEEG kürzen, sofern der Arbeitnehmer keine Teilzeitarbeit leistet. Die Kürzung kann lediglich für volle Kalendermonate der Elternzeit vorgenommen werden.

Die Kürzung des Urlaubsanspruchs tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern muss durch den Arbeitgeber ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden. Eine solche Kürzungserklärung kann der Arbeitgeber ab dem Elternzeitverlangen abgeben. Während und sogar nach der Elternzeit kann diese Kürzung ebenfalls noch durch den Arbeitgeber beansprucht werden.

Ist das Arbeitsverhältnis allerdings bereits beendet, kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.05.2015, Az. 9 AZR 725/13) die Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht mehr erklärt werden.

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