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01. August 2018

Wann muss die Abmahnung aus der Personalakte raus?

Es kursiert immer schon das Märchen, dass eine Abmahnung nach zwei Jahren wieder aus der Personalakte herausgenommen werden muss. Richtig ist aber - und so entschieden vom BAG mit Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11:


"Eine Abmahnung ist dann herauszunehmen, wenn der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung hat. Denn eine Abmahnung kann für eine spätere Interessenabwägung bei einer verhaltensbedingten Kündigung auch dann noch  Bedeutung haben, wenn sie ihre kündigungsrechtliche Warnfunktion verloren hat. Gleichwohl besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Dokumentation der Pflichtverletzung nicht zwangsläufig für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. So kann ein hinreichend lange zurückliegender, nicht schwerwiegender und durch beanstandungsfreies Verhalten faktisch überholter Pflichtenverstoß seine Bedeutung für eine später erforderlich werdende Interessenabwägung gänzlich verlieren. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Vertrauensbereich wird demgegenüber eine erhebliche Zeit von Bedeutung sein."


Es gibt folglich keine starren Fristen und fest steht auch, dass eine Abmahnung bei einem schwerwiegenden Pflichtenverstoß jedenfalls deutlich länger als zwei Jahre in der Personalakte verbleiben kann. Auch wenn sich ein bereits gerügter Pflichtenverstoß später wiederholt, sich also nicht durch beanstandungsfreies Verhalten faktisch überholt, und eine erneute Abmahnung erfolgt, wird die zuvor erteilte Abmahnung aus Gründen des Dokumentationsinteresses des Arbeitgebers solange in der Personalakte verbleiben, als auch die Folgeabmahnung dort verbleiben darf.  

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