Neuigkeiten und Rechtsprechungen

05. April 2018

Gekritzel - Ja, Abkürzung - Nein! Anforderungen an eine formgültige Unterschrift

Unterschriften sind im Arbeitsleben ein häufiges Wirksamkeitserfordernis. Gerade eine Kündigung muss eigenhändig vom Arbeitgeber bzw. einer entsprechend bevollmächtigten Person unterschrieben worden sein, um das Arbeitsverhältnis wirksam beenden zu können. Die Frage wann eine Unterschrift eine formwirksame Unterschrift darstellt, hat schon mehrfach die Rechtsprechung beschäftigt und sollte ernst genommen werden. Folgende Kriterien hat die Rechtsprechung zur Formgültigkeit einer Unterschrift herausgearbeitet:

Der Schriftzug muss:

- individuelle und charakteristische Merkmale aufweisen, die die Identität des Unterzeichnenden kennzeichnen und die Nachahmung erschweren,

- sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und

- die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lassen

Vor diesem Hintergrund reicht ein vereinfachter, flüchtig niedergelegter oder sogar nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift aus, wohingegen eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen/Paraphe) keine formgültige Unterschrift darstellt. Im Unterschied zu einer vollen Unterschrift bringt eine Abkürzung nämlich nicht zum Ausdruck, dass die volle Verantwortung für den Inhalt der Erklärung übernommen werden soll. Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg könnte es sich genauso gut um die Abzeichnung eines Entwurfs handeln (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2018, Az. 4 Ta 13/17; BGH, Beschluss vom 03.03.2015, Az. VI ZB 71/14).

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