Neuigkeiten und Rechtsprechungen

24. Oktober 2022

Möglichkeit für Arbeitgeber*innen zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie 

Um die steigenden Energiekosten und die andauernd hohe Inflation abzufedern, wurde im September 2022 mit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung eine finanzielle Entlastungsmöglichkeit für Verbraucher*innen sowie Unternehmen geschaffen.


Mit der Inflationsausgleichsprämie, die als Teil dieses dritten Entlastungspakets beschlossen wurde, sollen Arbeitgeber*innen die Möglichkeit erhalten, ihren Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei zu gewähren. Zur Zahlung verpflichtet sind die Arbeitgeber*innen nicht. Die Inflationsprämie bleibt freiwillig und kann auf einmal oder auch in Teilbeträgen an die Arbeitnehmer*innen ausbezahlt werden. Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn entrichtet werden und darf weder vom Bruttolohn abgezogen noch mit diesem verrechnet werden. Darüber hinaus ist die Sonderprämie tatsächlich als Inflationsausgleich zu gewähren und muss entsprechend in der Gehaltsabrechnung bezeichnet und dokumentiert werden. Der Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie gilt mit Verkündung des Gesetzes rückwirkend ab 01.10.2022 und ist bis zum 31.12.2024 befristet. 

 

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